GGL-Lizenz prüfen: Whitelist, Erlaubnisnummer und Verifikation in 5 Schritten
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Ob ein Online-Glücksspielanbieter wirklich eine deutsche Erlaubnis besitzt, lässt sich anhand der offiziellen Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in wenigen Minuten klären. Diese Anleitung führt durch die fünf relevanten Prüfschritte – von der Whitelist-Abfrage über den Domain-Abgleich bis zum Impressumsvergleich – und zeigt typische Warnsignale für Phishing-Schreibweisen, gefälschte Lizenzlogos und falsche Lizenzangaben. Wer den Überblicksbeitrag zum Casino ohne deutsche Lizenz bereits gelesen hat, erkennt anhand der Schritte rasch, in welcher Kategorie ein gegebener Anbieter steht.
Warum die Whitelist-Prüfung der einzig verbindliche Weg ist
Nach § 9 Absatz 8 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 führt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine amtliche Übersicht über alle Anbieter, die eine länderübergreifende Erlaubnis besitzen. Diese Whitelist ist die einzige verbindliche Quelle zur Klärung der Lizenzfrage. Lizenzlogos auf der Website eines Anbieters, Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Aussagen im Live-Chat sind unzureichende Indizien: Sie lassen sich fälschen, missverständlich formulieren oder schlicht falsch behaupten. Verlässlichkeit gibt nur der direkte Eintrag in der amtlichen Liste.
Die Whitelist ist nach Erlaubnisarten gegliedert. Sie umfasst nicht nur den Veranstalter selbst, sondern auch die zugelassenen Marken und Domains, unter denen das Angebot in Deutschland erscheint. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil ein und derselbe Konzern häufig mehrere Markennamen führt und nicht jede Marke automatisch lizenziert ist. Wer also „den Anbieter“ als juristische Person kennt, muss zusätzlich prüfen, ob die konkrete Domain, auf der das Spiel stattfindet, im Lizenzeintrag aufgeführt ist.
Schritt 1 – Die offizielle Whitelist aufrufen
Die amtliche Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder liegt unter einer offiziellen Adresse beim Behördenportal. Empfehlenswert ist, die URL direkt einzutippen oder ein vorhandenes Lesezeichen zu verwenden, statt über Suchmaschinenergebnisse zu navigieren – die Trefferseite wird häufig von Affiliate-Listen flankiert, die zwar harmlos aussehen, aber inhaltlich nichts mit der Whitelist zu tun haben.
Die Whitelist ist auf der Behördenseite strukturiert nach den drei länderübergreifend erlaubnisfähigen Bereichen virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Sportwetten. Sie wird laufend aktualisiert – bei Lizenzentzug, Marktrücktritt oder Neuvergabe ändert sich der Bestand. Ein Stand-Hinweis im Kopf der Liste benennt das Datum der letzten Aktualisierung.
Schritt 2 – Anbietername und Marke gezielt suchen
Die Whitelist erlaubt eine textbasierte Suche nach dem rechtlichen Namen des Veranstalters und nach Markennamen. Bei der Eingabe empfiehlt sich, beide Varianten zu testen: einerseits den Namen, der auf der Anbieterseite im Impressum als juristische Person genannt ist, andererseits den Marken- oder Produktnamen, unter dem das Angebot vermarktet wird. Häufig sind diese unterschiedlich, weil Konzerne mehrere Marken unter einer Holdingstruktur führen.
Findet sich kein Eintrag, ist das ein erstes starkes Indiz für fehlende deutsche Lizenz. Vor der endgültigen Bewertung lohnt es sich aber, mit alternativen Schreibweisen – etwa mit oder ohne GmbH-Zusatz, mit unterschiedlichen Trenn- und Sonderzeichen – zu suchen. Erst wenn auch hier nichts auftaucht, lässt sich die Frage abschließend beantworten.
Schritt 3 – Domain exakt abgleichen und Phishing-Schreibweisen erkennen
Jeder Whitelist-Eintrag nennt die zugelassenen Domains. Im Idealfall stimmt die Adresse, auf der das Spiel stattfindet, exakt mit einer dieser Domains überein – Buchstabe für Buchstabe, einschließlich Endung. Schon eine geringe Abweichung kann den Unterschied zwischen lizenziertem Original und Klon-Seite ausmachen.
Typische Phishing-Muster, auf die Sie achten sollten:
- Ähnliche Schreibweisen mit ausgetauschten Buchstaben (etwa „rn“ statt „m“ oder „0“ statt „o“).
- Zusätzliche Suffixe wie „-de“, „-eu“ oder „-online“, die auf den ersten Blick offiziell wirken.
- Andere Top-Level-Domains als die im Whitelist-Eintrag genannten – etwa „.io“ oder „.ag“ statt „.de“.
- Subdomains, die den Markennamen vor einer fremden Hauptdomain platzieren (also Marke.fremderbetreiber.com statt marke.de).
Bei mehreren legitimen Domains eines Anbieters – was bei Bestandsmarken vorkommt – sind alle aufgeführt. Wer auf einer ungelisteten Variante landet, sollte den Link zur Hauptdomain wechseln und dort die Echtheit prüfen.
Schritt 4 – Lizenzart und Spielangebot abgleichen
Eine deutsche Erlaubnis ist nicht gleich „universelle Spielerlaubnis“. Die Länder haben drei verschiedene länderübergreifende Erlaubnistypen geschaffen, die jeweils auf einem eigenen Paragraphen des Staatsvertrags beruhen:
- Virtuelle Automatenspiele
- Erlaubnisgrundlage: § 22a GlüStV 2021. Umfasst Online-Slots – also computeranimierte Walzenspiele.
- Online-Poker
- Erlaubnisgrundlage: § 22c GlüStV 2021. Umfasst online vermittelte Spielerwettkämpfe in Poker-Varianten.
- Sportwetten
- Erlaubnisgrundlage: § 21 GlüStV 2021. Umfasst klassische Sportwetten in Pre-Match- und Live-Form.
Bewusst ausgeklammert sind Online-Casinospiele im Sinne der Bankhalterspiele – also Online-Roulette, Online-Blackjack, Online-Baccarat, Live-Dealer-Tischspiele. Diese Spielformen sind nach geltendem Recht bundesweit nicht erlaubnisfähig; sie sind ausschließlich stationären Spielbanken und einzelnen landesrechtlichen Sonderregelungen vorbehalten. Anbieter, die Online-Roulette oder Live-Blackjack anbieten und gleichzeitig mit einer „deutschen Lizenz“ werben, kann es bundesweit nicht geben – entweder die Spielform ist nicht lizenziert oder die Behauptung der Lizenz ist falsch.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie, ob die Lizenzart im Whitelist-Eintrag zum tatsächlichen Spielangebot passt. Wer im Online-Poker spielen möchte und ein Anbieter nur eine Sportwetten-Erlaubnis besitzt, ist im konkreten Angebot nicht lizenziert – selbst wenn das Unternehmen prinzipiell in der Liste auftaucht.
Schritt 5 – Impressum mit dem Whitelist-Eintrag abgleichen
Im letzten Schritt geht der Vergleich auf die Anbieterseite zurück. Das Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, vormals § 5 TMG) nennt die juristische Person, Anschrift, Vertretungsberechtigte und Kontaktdaten. Diese Angaben müssen mit dem Whitelist-Eintrag übereinstimmen. Wenn das Impressum eine andere Gesellschaft oder eine andere Geschäftsanschrift nennt, ist das ein deutliches Warnsignal – entweder ist die Plattform nicht lizenziert oder sie agiert unter einer Briefkasten-Konstruktion außerhalb der lizenzierten Struktur.
Achten Sie auf folgende Übereinstimmungen:
- Gesellschaftsname identisch (auch Rechtsformzusatz wie GmbH, Ltd, PLC).
- Eingetragener Geschäftssitz identisch oder zumindest plausibel als bekannte Konzernanschrift.
- Vertretungsberechtigte Personen plausibel – Standardname-Listen ohne reale Identität sind verdächtig.
- Verweis auf die Erlaubnis durch die GGL inklusive Aktenzeichen, sofern angegeben.
Warnsignale für fehlende deutsche Lizenz
Über die fünf Schritte hinaus gibt es Indizien auf der Anbieterseite, die eine fehlende GGL-Lizenz nahelegen. Diese ersetzen die Whitelist-Prüfung nicht, helfen aber, schnell eine erste Einschätzung zu bilden:
- Hinweis nur auf eine ausländische Lizenz – etwa Malta, Curaçao, Anjouan – und kein Verweis auf eine deutsche Erlaubnis. Wer diese Lizenzbehörden vergleichen möchte, findet eine Einordnung im Beitrag MGA, Curaçao und Anjouan im Realitätscheck.
- Fehlender OASIS-Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Anmeldevorgang. Wer eine deutsche Lizenz besitzt, ist verpflichtet, auf das OASIS-Spielersperrsystem zu verweisen und vor jeder Anmeldung den Sperrstatus abzufragen.
- Keine LUGAS-Anbindung sichtbar. Lizenzierte Anbieter zeigen das verbleibende monatliche Einzahlungslimit beim Vorgang an – wer das anbieterübergreifende 1.000-Euro-Monatslimit nicht erwähnt, hat in der Regel keine deutsche Lizenz.
- Werbung mit Begriffen wie „Roulette“, „Blackjack“ oder „Live-Casino“ in Verbindung mit einer angeblichen deutschen Lizenz – wie bereits dargelegt, sind diese Spielformen bundesweit nicht erlaubnisfähig.
- Boni mit hohen Werten (Willkommenspaket im Bereich vierstellig oder mehr, komplexe Wagering-Strukturen) – bei deutschen Anbietern wegen § 5 GlüStV stark eingeschränkt.
Was die Lizenzfrage für den Zahlungsverkehr bedeutet
Anbieter ohne deutsche Lizenz sind seit 2024 verstärkt Ziel von Payment-Blocking-Verfügungen der GGL. Die juristischen Hintergründe sind im Beitrag Payment-Blocking-Realität und Zahlungsmethoden im Realitätscheck ausführlich dargestellt. Für die Lizenzprüfung im Alltag relevant ist vor allem das Folgende: Wer eine Einzahlung in einem nicht-lizenzierten Angebot platziert, gerät selbst nicht in eine strafbare Handlung – kann aber Schwierigkeiten bei Auszahlungen, Banküberweisungen und Geldwäschegesetz-Verdachtsmeldungen seiner Bank bekommen. Der rechtliche Rahmen dazu ist eng – und die praktische Lage ist es ebenfalls.
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