Zahlungsmethoden bei Anbietern ohne deutsche Lizenz im Realitaetscheck
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Wer ueber Zahlungen an Anbieter ohne deutsche Erlaubnis schreibt, kommt an drei Punkten nicht vorbei: dem Payment-Blocking-Regime der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, der Linientrennung zwischen Zahlungsdienstleistern und Access-Providern in der aktuellen Rechtsprechung und der Frage, was bei einzelnen Zahlungsmitteln tatsaechlich passiert. Dieser Beitrag ordnet die Lage sachlich ein – ohne Empfehlungen, ohne Umgehungs-Anleitung, mit Verweisen auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen und Gerichtsentscheidungen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlueStV ermaechtigt die GGL
Das deutsche Payment-Blocking-Regime gegenueber nicht-lizenzierten Glücksspielanbietern stuetzt sich auf eine konkrete Norm: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Die Vorschrift ermaechtigt die zustaendige Aufsichtsbehoerde, gegen am Zahlungsverkehr Beteiligte vorzugehen, die in die Abwicklung von Zahlungen fuer unerlaubtes Glücksspiel eingebunden sind. Konkret betroffen sind Acquirer, E-Geld-Institute, Zahlungsdienstleister und Banken, die fuer einen Glücksspielanbieter ohne deutsche Erlaubnis Zahlungen verarbeiten.
Operativ wird die Norm seit 2023 von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) angewandt. Die GGL kann gegenueber Zahlungsdienstleistern Untersagungsverfuegungen erlassen, die die Abwicklung von Geldfluessen zu konkreten unerlaubten Anbietern verbieten. Die Verfuegungen sind sofort vollziehbar; gegen sie sind Widerspruch und Klage zulaessig. In den letzten Jahren wurden mehrere solcher Verfuegungen erlassen und teilweise gerichtlich ueberprueft.
Wichtig fuer das Verstaendnis: Die Verfuegung richtet sich nicht gegen den Spieler, sondern gegen den Zahlungsdienstleister. Der einzelne Spieler ist nicht Adressat des Payment-Blockings; er erlebt es indirekt durch ausbleibende Auszahlungen, gesperrte Transaktionen oder geaenderte Annahmebedingungen bei der eigenen Bank. Wer den breiteren Rechtsrahmen verstehen moechte, in den sich diese Norm einordnet, findet im entsprechenden Beitrag die uebergeordnete Systematik des Glücksspielstaatsvertrags 2021.
VG Halle und OVG Sachsen-Anhalt: gerichtliche Bestaetigung des Regimes
Die Rechtmaessigkeit des Payment-Blockings ist gerichtlich ueberprueft worden. Im Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht Halle den Eilantrag eines schweizerischen Zahlungsdienstleisters gegen eine GGL-Verfuegung abgelehnt. Der Beschluss bestaetigte, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlueStV eine ausreichende Ermaechtigungsgrundlage fuer Untersagungsverfuegungen gegen auslaendische Zahlungsdienstleister bildet, sofern der Dienstleister in den Markt fuer Zahlungen an deutsche Spieler eingebunden ist.
Gegen die VG-Entscheidung legte der Zahlungsdienstleister Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Verfahren 3 M 169/24 die Beschwerde zurueckgewiesen und die Erstinstanz bestaetigt. Damit ist die Linie der Aufsichtspraxis gerichtlich abgesichert: Die GGL darf gegen auslaendische Zahlungsdienstleister vorgehen, wenn diese fuer Glücksspielanbieter ohne deutsche Erlaubnis Geldfluesse zu deutschen Spielern abwickeln. Das Beschwerdeverfahren ist im einschlaegigen Rechtsprechungsregister dokumentiert.
Praktisch bedeutet die OVG-Entscheidung, dass Anbieter und ihre Zahlungspartner mit weiteren Verfuegungen rechnen muessen. Aus Spielersicht haben die Verfahren bereits zu sichtbaren Effekten gefuehrt: Bei mehreren auslaendischen Anbietern haben Auszahlungen unter Verweis auf „Probleme mit dem Payment-Provider“ tagelang oder wochenlang stillgestanden, in Einzelfaellen auch dauerhaft.
Linientrennung: BVerwG zur Access-Provider-Sperre
Die Payment-Blocking-Norm aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlueStV ist nicht zu verwechseln mit der Nachbarnorm zur Inanspruchnahme von Access-Providern. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier eine klare Grenze gezogen. Mit Urteil vom 19. Maerz 2025 im Verfahren 8 C 3.24 entschied das BVerwG, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlueStV nicht als Ermaechtigungsgrundlage fuer Sperrverfuegungen gegen Internet-Access-Provider taugt. Die Norm spricht zwar von „am Zahlungsverkehr Beteiligten und sonstigen Diensteanbietern“, erfasst nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Access-Provider im Sinne des Telemediengesetzes.
Damit gilt die folgende Linientrennung: Verfuegungen gegen Zahlungsdienstleister sind nach OVG-Rechtsprechung zulaessig und vom OVG Sachsen-Anhalt im Eilverfahren bestaetigt; Verfuegungen gegen Access-Provider, die deutschen Nutzern den Zugang zu einer Glücksspiel-Website per DNS- oder IP-Sperre versperren sollen, sind nach BVerwG-Auffassung von der Norm nicht gedeckt. Wer also davon ausgeht, dass Anbieter-Websites in Deutschland flaechig gesperrt werden, vermischt zwei rechtliche Ebenen, die nach der Rechtsprechung getrennt bleiben.
Fuer die Praxis heisst das: Zahlungswege werden auf einzelne Verfuegungen hin geschlossen, die Website bleibt jedoch in aller Regel erreichbar. Wer die Lizenzlage eines Anbieters bewerten moechte, sollte die GGL-Lizenz pruefen ueber die Whitelist der Behoerde; aus der Erreichbarkeit der Domain laesst sich keine Aussage zur Lizenzlage ableiten.
PayPal: Rueckzug aus dem deutschen Glücksspielmarkt 2019/2020
Vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 war PayPal eines der dominierenden Zahlungsmittel in Online-Glücksspielangeboten mit Bezug auf den deutschen Markt. Mit dem Uebergang zur neuen Regulierung und der Antizipation der spaeteren Lizenzpflicht hat PayPal seinen Service fuer den deutschen Glücksspielmarkt in den Jahren 2019 und 2020 schrittweise eingestellt. Der Anbieter akzeptiert seither in Deutschland keine Zahlungen an Glücksspielportale mehr – unabhaengig davon, ob diese ueber eine deutsche Erlaubnis verfuegen oder nicht.
Die Konsequenz: Wer in einer SERP-Liste die Aussage liest, ein Anbieter „akzeptiere PayPal“, sollte diese Angabe besonders kritisch pruefen. Bei serioesen GGL-lizenzierten Anbietern spielt PayPal seit Jahren keine Rolle als Standard-Zahlungsweg; bei nicht-lizenzierten Anbietern erfolgt PayPal-Verarbeitung – wenn ueberhaupt – oft ueber Strohmann-Konten oder Drittparteien, was eigene Risiken nach Geldwaeschegesetz aufwirft. PayPal selbst weist in seinen Allgemeinen Geschaeftsbedingungen den Glücksspielausschluss fuer Deutschland aus.
Kreditkarten und MCC 7995: Acquirer-seitige Kontrolle
Visa und Mastercard nutzen ein System sogenannter Merchant Category Codes (MCC), um Branchen ihrer Akzeptanzstellen zu klassifizieren. Online-Glücksspiel wird ueber den MCC 7995 abgebildet. Beim Bezahlvorgang erkennt das Acquirer-Netzwerk anhand dieses Codes, dass es sich um einen Glücksspielanbieter handelt. Auf dieser Ebene koennen Kartenherausgeber – in Deutschland meist Banken oder Sparkassen – entscheiden, ob sie Zahlungen mit MCC 7995 zulassen.
In den letzten Jahren ist die Praxis vieler deutscher Kartenherausgeber dahin gegangen, Zahlungen an Glücksspielanbieter ohne deutsche Erlaubnis aktiv abzulehnen. Manche Banken sperren MCC 7995 generell, andere differenzieren danach, ob der Empfaenger in der GGL-Whitelist gefuehrt wird. Die Folge ist, dass Kartentransaktionen an nicht-lizenzierte Anbieter haeufig „soft declined“ werden – die Karte wirft die Transaktion ab, ohne dass der Spieler die genaue Ursache erkennen kann.
Hinzu kommt der Acquirer-seitige Effekt: Wird ein Acquirer in Deutschland zur Abwicklung von Glücksspielzahlungen ohne deutsche Lizenz herangezogen, riskiert er aufsichtsrechtliche Verfuegungen nach § 9 GlueStV. Aus diesem Grund haben sich Acquirer mit deutschem Bezug aus dem Geschaeftsfeld weitgehend zurueckgezogen. Was uebrig bleibt, sind auslaendische Acquirer, die ihrerseits in den Fokus von GGL-Verfuegungen geraten – so wie der schweizerische Dienstleister im OVG-Verfahren 3 M 169/24.
Open-Banking-Loesungen: Trustly, Klarna, Sofortueberweisung
Trustly und vergleichbare Open-Banking-Dienste setzen direkt auf das Konto des Spielers auf. Der Spieler authentifiziert sich beim Bezahlvorgang gegenueber seinem Online-Banking-Zugang, der Dienstleister fuehrt anschliessend eine Echtzeit-Ueberweisung im Auftrag aus. Klarna und das ehemalige Produkt Sofortueberweisung funktionieren technisch aehnlich. Aus Sicht des Spielers wirkt das wie eine schnelle Direktzahlung; aus Sicht der Bank wird das Konto des Spielers belastet, der Geldfluss erscheint auf dem Kontoauszug.
Das Risiko bei Open-Banking-Loesungen liegt zweifach. Erstens auf der Verfuegungsebene: Auch Open-Banking-Anbieter koennen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlueStV in den Adressatenkreis von GGL-Verfuegungen fallen, wenn sie nachweislich Glücksspielzahlungen ohne deutsche Erlaubnis abwickeln. Zweitens auf der Hausbank-Ebene: Wenn die Bank des Spielers bei Auszuegen oder im Rahmen der Geldwaesche-Pruefung wiederholte Trustly- oder Sofortueberweisung-Buchungen an erkennbar nicht-lizenzierte Empfaenger feststellt, kann sie eine Verdachtsmeldung nach Geldwaeschegesetz erstellen und im Einzelfall das Konto vorsorglich einschraenken oder kuendigen.
Paysafecard: Einbahnstrasse ohne Auszahlung
Paysafecard ist ein prepaid-basiertes Zahlungsmittel: Der Nutzer kauft an Verkaufsstellen einen Code mit festem Guthaben und gibt diesen Code beim Bezahlvorgang ein. Die Einzahlung kann anonym erfolgen, sofern keine Identifizierungspflichten bei der Verkaufsstelle greifen. Im Glücksspielbereich gilt jedoch eine wichtige Einschraenkung: Paysafecard funktioniert technisch und vertraglich als Einbahnstrasse. Ueber Paysafecard koennen Einzahlungen erfolgen, aber Auszahlungen aus einem Spielerkonto auf eine Paysafecard-Karte sind nicht moeglich.
Wer ueber Paysafecard einzahlt, muss fuer die Auszahlung ein anderes Zahlungsmittel hinterlegen – in der Regel ein Bankkonto. Damit faellt die anfaengliche Anonymitaet bei der erfolgreichen Auszahlung weg. Bei nicht-lizenzierten Anbietern kommt hinzu, dass das hinterlegte Bankkonto bei der Auszahlung in den Fokus der Geldwaesche-Pruefung der eigenen Bank geraten kann. Wer als Spieler beispielsweise mehrere tausend Euro Auszahlung aus einem auslaendischen Anbieter erhaelt, muss damit rechnen, dass die Bank den Geldeingang prueft und ggf. eine Herkunftsnachweispflicht einleitet.
Krypto: BTC, ETH, USDT und die On-Chain-Nachvollziehbarkeit
Kryptowaehrungen werden in nicht-lizenzierten Anbietern zunehmend als Zahlungsmittel angeboten. Verbreitet sind Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und der USD-gekoppelte Stablecoin Tether (USDT). Aus Spielersicht wirken sie attraktiv, weil sie ohne Vermittlung einer Bank funktionieren und Transaktionen direkt zwischen Wallets ablaufen. Die haeufige Vorstellung, Krypto sei „anonym“, ist jedoch in mehreren Punkten unzutreffend.
Erstens sind alle BTC- und ETH-Transaktionen dauerhaft on-chain dokumentiert. Jede Wallet-Adresse ist oeffentlich abfragbar; die gesamte Zahlungshistorie einer Wallet bleibt fuer immer einsehbar. Forensische Anbieter koennen Transaktionsketten zurueckverfolgen und mit zentralisierten Boersen-Daten verknuepfen. Zweitens erfolgt die Konversion von Krypto in Euro oder zurueck nahezu immer ueber zentralisierte Boersen, die nach EU-Geldwaescherecht (AMLD) Know-your-Customer-Pflichten unterliegen. Die Identitaet des Wallet-Inhabers ist beim Konversionspartner bekannt.
Drittens werden Stablecoins wie USDT nicht von einer Notenbank, sondern von privaten Emittenten herausgegeben; die Werthaltigkeit haengt vom Emittenten ab. Viertens fallen Netzwerkgebuehren an, die bei Ethereum zeitweise zweistellige Eurobetraege pro Transaktion erreichen koennen. Wer einen Krypto-Geldfluss in das Bankensystem zurueckholt, sollte sich darauf einstellen, dass die Hausbank den Eingang gemaess Geldwaeschegesetz prueft.
Geldwaeschegesetz: § 43 GwG und die 10.000-Euro-Schwelle
Banken in Deutschland unterliegen dem Geldwaeschegesetz, insbesondere § 43 GwG. Die Norm verpflichtet Verpflichtete im Sinne des GwG – Banken, E-Geld-Institute, Zahlungsdienstleister – zur Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Vermoegenswert mit Geldwaesche, einer Vortat oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht. Die Pflicht ist tatbestandsbezogen und nicht an feste Schwellen geknuepft.
Es gibt jedoch faktische Schwellen, die zu erhoehter Aufmerksamkeit fuehren. Bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro greifen besondere Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; auch wiederholte Bareinzahlungen knapp unterhalb dieser Schwelle (Smurfing) loesen Pruefungen aus. Bei Krypto-Konversionen und Geldeingaengen aus auslaendischen Glücksspielanbietern setzen Banken aehnliche Pruefroutinen ein, ohne dass eine feste Eurogroessenordnung gesetzlich vorgegeben waere. Im Einzelfall genuegt eine wiederholte ungewoehnliche Zahlungspraxis, um eine Verdachtsmeldung auszuloesen.
Fuer Spieler ist die praktische Konsequenz wichtiger als der genaue Wortlaut: Wer regelmaessig Geld an nicht-lizenzierte Glücksspielanbieter ueberweist oder von dort Geldeingaenge erhaelt, riskiert Konto-Anfragen, Pruefungen und im Extremfall Konto-Kuendigungen seiner Hausbank. Der Verdacht der Geldwaesche muss dabei nicht bestaetigt werden; die blosse Verdachtsmeldung kann bereits zur vorsorglichen Einschraenkung des Kontos fuehren. Wer dem entgehen will, prueft vor dem Spielen die Lizenzlage. Der Vergleich der Lizenzbehoerden MGA, Curacao und Anjouan zeigt, warum keine dieser Lizenzen die deutsche Erlaubnispflicht ersetzt.
Praktische Konsequenz fuer Spieler
Die einzelnen Bausteine ergeben ein klares Bild. Payment-Blocking nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlueStV ist gerichtlich bestaetigt; Access-Provider-Sperren bleiben nach BVerwG-Rechtsprechung rechtlich schwierig. PayPal verarbeitet keine Glücksspielzahlungen mehr; Kreditkarten werden ueber MCC 7995 zunehmend abgelehnt; Open-Banking-Anbieter geraten in den Fokus von Verfuegungen; Paysafecard funktioniert nur als Einbahnstrasse; Krypto ist on-chain dauerhaft sichtbar, und ueber Geldwaeschegesetz besteht die Verdachtsmeldepflicht der eigenen Bank.
Wer bei Anbietern ohne deutsche Lizenz spielt, sollte sich darueber im Klaren sein, dass jeder dieser Wege ein eigenes Risiko traegt – nicht nur das spielimmanente Verlustrisiko, sondern zusaetzlich das Risiko verzoegerter oder ausbleibender Auszahlungen, von Konto-Anfragen der Hausbank und im Einzelfall von strafrechtlichen Folgen, falls der Verdacht der Geldwaesche zur Anzeige gefuehrt wird. Wer den Ueberblicksbeitrag noch nicht gelesen hat, findet die uebergeordnete Einordnung im Beitrag Casino ohne deutsche Lizenz im Ueberblick.
Diese Darstellung versteht sich ausdruecklich nicht als Anleitung zur Umgehung der Aufsichtsverfuegungen; sie beschreibt die rechtliche und praktische Realitaet. Die Aufsichtspraxis der GGL und die Mitwirkung deutscher Banken am Geldwaesche-Regime sorgen dafuer, dass jeder Zahlungsweg an einen nicht-lizenzierten Anbieter mit einem zusaetzlichen Risiko verbunden ist, das es bei einem GGL-lizenzierten Anbieter nicht gibt.
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